Wir übernehmen die Funktion als externer DatenschutzbeauftragterDas Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt von Unternehmen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt wird, wenn mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Jeder Beschäftigte - unabhängig von seinem arbeitsrechtlichen Status -, der am PC Arbeitsvorgänge bearbeitet, die Kunden, Interessenten, Lieferanten oder Mitarbeiter betreffen, muss im Zweifel hier eingerechnet werden. Die nicht rechtzeitige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Das BDSG erlaubt die Funktion als externer Datenschutzbeauftragter oder als interne Lösung (interner Datenschutzbeauftragter)
Der Datenschutzbeauftragter muss fachkundig sein Der Datenschutzbeauftragter hat die gesetzliche Aufgaben nach dem BDSG zu erfüllen
Das neue BDSG
Ein externer Datenschutzbeauftragter ist bei Teilzeit-Aufgabe i.d.R. günstiger als eine interne Lösung: Bestellung externer Datenschutzbeauftragter Die Firma (usw.) _________________________________________________(Auftraggeber) bestellt auf der Grundlage des gleichzeitig abgeschlossenen Beratervertrages mit ...................... mit Wirkung von Herrn/Frau ____________________________________________________________(Auftragnehmer) gemäß 4f Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu ihrem/ihrer Beauftragten für den Datenschutz. Der/Die Beauftragte für den Datenschutz hat auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken und die Aufgaben nach den §§ 4f und 4g BDSG wahrzunehmen, insbesondere Vertretung der Datenschutzbelange des Auftraggebers Vertretung bei Kontrollen durch die Datenschutzaufsichtsbehörde Vertrautmachen der Mitarbeiter (die personenbezogene Daten verarbeiten) mit den Zwecken und Erfordernissen des Datenschutzes (ggf. Schulung gemäß § 4g Abs. 2 Nr. 2 BDSG sowie) Führung des Verfahrensverzeichnisses sowie Verfügbarmachung an Jedermann auf Antrag (§ 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG) Durchführung der Vorabkontrolle automatisierter Verarbeitungen gemäß § 4d Abs. 5 i.V. mit Abs. 6 BDSG) Beratung zu einschlägigen und relevanten Rechtsvorschriften Prüfung der Zulässigkeit der Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Sperrung, Löschung) Prüfung der Benachrichtigungspflichten Betroffener Vorschrift zur Auskunftserteilung erarbeiten Kontakte zu Behörden und Verbänden zur Klärung datenschutzrechtlicher Problemstellungen mit Einverständnis des Auftraggebers oder in anonymisierter Form. Informationsvermittlung an den Auftraggeber z.B. über Gesetzesnovellen, EU-Richtlinien, Persönlichkeitsrecht und Rechtsprechung zu datenschutzrechtlich relevanten Themen.
Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch zu Fragen der allgemeinen Datensicherung in Anspruch nehmen. Das betrifft insbesondere die Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation im Sinne § 9 BDSG, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden, z.B. Zugriffskontrolle (Organisation des EDV-Zugriffs) Eingabekontrolle (Protokollierung der Nutzer-Aktivitäten) Verfügbarkeitskontrolle ( Schutz gegen Zerstörung und Verlust)
Der/die Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung/dem Vorstand berichtspflichtig.
Bezüglich seiner /ihrer Fachkunde ist er/sie weisungsfrei. Von der besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung über ihm/ihr zur Kenntnis gelangte Tatsachen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, kann er/sie nur vom Betroffenen entbunden werden.
Der Auftragnehmer erklärt seine fachliche Kompetenz nach § 4f Abs. 2 BDSG und übernimmt für den Auftraggeber die im BDSG definierten Pflichten des/der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Ort, Datum
-Auftraggeber- -Datenschutzbeauftragter- Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem externen Datenschutzbeauftragten Der Geschäftsbesorgungsvertrag sollte sich im Wesentlichen auf die §§ 4d, 4f und 4g BDSG beziehen. Der externe Datenschutzbeauftragte sollte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit ausdrücklich erklären. Ferner sollte in den Vertrag aufgenommen werden, dass der externe Datenschutzbeauftragte bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei ist und ein unmittelbares Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand hat. Weiterhin empfiehlt es sich, die Verschwiegenheitspflicht des externen Datenschutzbeauftragten über die Identität des Betroffenen sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, ausdrücklich zu erwähnen. Der voraussichtliche Zeitaufwand im Geschäftsbesorgungsvertrag sollte kalkuliert werden. |